Satzung

der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Thüringen e.V.

Diese Satzung wurde am 29.08.2009 von der Mitgliederversammlung der DMSG-Landesverband Thüringen e.V. beschlossen und am 29.10.2016 geändert.

Präambel:

Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft ist eine Selbsthilfe- und Betreuungsorganisation von an Multiple Sklerose Erkrankten und deren Angehörigen sowie Förderern und Helfern, die sich der Betreuung der Erkrankten und deren Angehörigen sowie der Erforschung und Behandlung der Multiple Sklerose annehmen. Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Thüringen e.V. wurde am 24. März 1990 in Erfurt gegründet.

Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Thüringen e.V.
Moskauer Platz 15
99091 Erfurt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt die Bezeichnung Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Thüringen e.V.
(2) Er ist Mitglied der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V.
(3) Er gehört als Mitglied dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen e.V. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an.
(4) Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist dort im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, an Multiple Sklerose erkrankte Menschen zu betreuen, zu beraten und ihre Interessen zu vertreten. Zu seinen Aufgaben
gehören insbesondere:
(1) die soziale Beratung der Erkrankten,
(2) die Vermittlung und Schaffung sozialer Hilfen und Dienstleistungen und die Errichtung und der Betrieb entsprechender Einrichtungen bzw. die Beteiligung an solchen Einrichtungen,
(3) die Aufklärung und Information von Mitgliedern und der Öffentlichkeit
(4) die Verbesserung der Behandlung und Rehabilitation der Erkrankten,
(5) Förderung der Forschung über Entstehung, Behandlung und Heilung der Multiplen Sklerose,
(6) materielle Unterstützung – nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel hilfebedürftiger Erkrankter,
(7) die Durchführung von Spendenaktionen im öffentlichen Zuständigkeitsbereich des Vereins,
(8) die Zusammenarbeit mit anderen Behinderten – und Hilfsorganisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Einzelmitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und in Thüringen ansässig ist.
(2) Die Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes. Sie üben ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten im Rahmen des Landesverbandes aus.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende,
b) durch den Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder trotz Mahnung mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Gegen den Ausschließungsbescheid kann Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Fördernde Mitglieder

(1) Natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins durch materielle oder immaterielle Unterstützung fördern wollen, können fördernde Mitglieder ohne mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten werden.
(2) Im Übrigen gilt § 4, Abs. 3, Satz 1, und Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt das Mitglied im Einvernehmen mit dem Vorstand fest.

§ 6 Beiträge und Finanzierungen

(1) Die Mitglieder nach § 4 zahlen Beiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann im Einzelfall bei Vorliegen triftiger Gründe den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im laufenden Jahr bis zum 30. April zu entrichten.
(3) Die Aufwendungen des Vereins werden durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen finanziert.

§ 7 Organe

Organe des Landesverbandes sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie mindestens 2 weiteren Personen. Jeweils mindestens ein Vorstandsmitglied soll Arzt (Neurologe), ein weiteres Betroffener (Patient oder Angehöriger) sein.
(2) Weiter gehören kraft Amtes dem Vorstand die Vorsitzenden der Beiräte (im Verhinderungsfall ein von ihnen benannter Vertreter) an.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, und zwar der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister in besonderen Wahlgängen. Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die bisher gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ohne dass er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu haben braucht. Hauptberufliche Mitarbeiter der DMSG (Landesverbände und Bundesverband) haben, sofern sie Mitglieder des Vereins sind, kein passives Wahlrecht.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
(5) Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Jede dieser Personen ist einzelvertretungsberechtigt.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. In Ausübung des Amtes entstehende Auslagen können erstattet werden.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er ist berechtigt, die Führung laufender Geschäfte einem Geschäftsführer zu übertragen. Seine Befugnisse sind durch Dienstanweisung festzulegen.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung berichtet werden.
(9) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von acht Tagen nach Bedarf einberufen. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(10) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können
auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich einberufen werden; sie muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins zwingend erfordert.
(2) Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle wesentlichen Fragen des Landesverbandes, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichtes und die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
c) die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages,
e) Satzungsänderungen,
f) Änderungen der Wahlordnung,
g) Auflösung des Vereins und Änderung des Zwecks,
h) die abschließende Behandlung von Berufungen gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Vereinsbeschlüssen,
i) Die Entscheidung über Widersprüche gegen abgelehnte Aufnahmeanträge und Vereinsbeschlüsse
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn mit der Einladung der Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mitgeteilt wurde. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§10 Beiräte und Selbsthilfegruppen

(1) Der Vorstand kann Beiräte berufen. Näheres regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Vereins (§ 4) können örtliche Selbsthilfegruppen bilden. Die Selbsthilfegruppen nehmen für ihren Bereich die Aufgaben nach § 2 wahr.
(3) Die Selbsthilfegruppe besteht aus der Vollversammlung und dem Gruppenvorstand. Die Vollversammlung wählt aus den Mitgliedern (§ 4) der Selbsthilfegruppe einen Gruppenvorstand. Er besteht aus dem Gruppensprecher und in der Regel einem Kassenwart und einem Schriftführer. Für die Wahl gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.
(4) Der Gruppenvorstand führt die Geschäfte der Selbsthilfegruppe. Er erstattet der Vollversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht.
(5) Die Selbsthilfegruppe ist berechtigt, ein eigenes Konto als Treuhandkonto auf den Namen des Vereins zu Ihrem eigenen Nutzen zu führen.
a) Die Selbsthilfegruppe führt dieses Konto für Geschäfte der laufenden Verwaltung durch ihren Kassenwart und ihren Gruppensprecher gemeinsam, notfalls durch den Gruppensprecher zusammen mit einem weiteren, von der Selbsthilfegruppe benannten Mitglied der Selbsthilfegruppe. Darüber hinaus gehende Geschäfte geschehen im Einvernehmen mit dem Verein. Die Abführung von Mitgliedsbeiträgen auf die Konten des Vereins geschieht so, dass jederzeit erkennbar bleibt, welcher Beitrag von welchem Mitglied übermittelt wird (Transparenzgebot). Die Rechnungsprüfung von Konten der Selbsthilfegruppen obliegt dem Verein.
b) Soweit am 30. Juni 2016 ein Konto einer Selbsthilfegruppe auf einen anderen Namen geführt worden ist, kann die Kontoführung treuhänderisch für den Verein vorübergehend fortgeführt werden; die betreffende Selbsthilfegruppe ist gehalten, das Konto bei nächster Gelegenheit, spätestens bis zum 30. Juni 2017, in ein Treuhandkonto auf den Namen des Vereins umzustellen.

§11 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
(2) Darüber hinaus sind im Protokoll Teilnehmer, Datum, Ort, Versammlungsleiter und Protokollführer festzuhalten.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen oder den Vereinszweck zu ändern, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V.; falls dieser nicht mehr besteht, fällt das Vereinsvermögen an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Thüringen e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat mit der Auflage, es für die Rehabilitation von Multiple Sklerose Kranken zu verwenden oder für die Gewährung von Pflege, angemessener Bildung, Tätigkeit oder Beschäftigung von Multiple Sklerose Kranken, für die wegen der Schwere ihrer Behinderung berufsfördernde Maßnahmen nicht möglich sind.